Pressemeldungen
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Bonn, den
12.05.2009
Stellungnahme des Bundesverbandes donum vitae im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bezüglich der medizinischen Indikation
donum vitae begrüßt, dass offenbar ein weitgehender Konsens dahingehend besteht, dass es einer gesetzlichen und nicht nur einer untergesetzlichen Regelung bedarf.
Da die gegenwärtigen Vorstellungen, nach dem neuerlichen Gesetzesvorschlag von Frau Humme, nun jedoch deutlich voneinander abweichen, wollen wir als einer der großen Träger staatlich anerkannter Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen dazu erneut Stellung nehmen. Seit Jahren sind wir mit der Problematik von Spätabtreibungen und den Konfliktsituationen konfrontiert, in die Frauen und Paare durch pränatale Diagnostik geraten. Gerade in den existentiellen Konfliktsituationen um die Entscheidung für oder gegen das von einer möglichen Behinderung und/oder Krankheit bedrohte, ungeborene Kind muss es deshalb unser Ziel sein, den betroffenen Frauen und Paaren die größtmögliche Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen. Das beinhaltet über die ärztliche Beratung hinaus vor allem eine eigenständige psychosoziale Beratung, die in interprofessioneller Zusammenarbeit wahrgenommen wird, nicht nur vor vorgeburtlicher Diagnostik sondern insbesondere nach Feststellung eines auffälligen Befundes.
Um die Situation für die betroffenen Frauen und Männer deutlich zu verbessern, halten wir vor dem Hintergrund unserer Beratungserfahrungen im Kontext von Pränataldiagnostik folgende gesetzlichen Regelungen für unverzichtbar:
- Einführung einer mindestens dreitägigen Bedenkzeit
- Eine umfassende Informations- und Beratungsverpflichtung des Arztes bzw. der Ärztin, die über die Hinweispflicht auf psychosoziale Beratung hinaus eine Vermittlungspflicht einschließt.
Darüber hinaus ist eine deutlich verbesserte statistische Erfassung – zumal es keine datenschutzrechtlichen Einwände gibt - mehr als nur wünschenswert. Denn nur eine aussagefähige, die Realität abbildende Statistik ermöglicht es, angemessene und tragfähige politische Entscheidungen zu treffen.
BegründungZu 1.
Die Einführung einer Bedenkzeit von mindestens drei Tagen (Ausnahme: akute Lebensgefahr) zwischen der Mitteilung des Befundes und der schriftlichen Feststellung einer medizinischen Indikation ermöglicht erst, dass eine fundierte und langfristig tragfähige Entscheidung in Kenntnis aller relevanten Informationen getroffen werden kann.
Durch die Mitteilung eines nicht erwarteten auffälligen Befundes nach Pränataldiagnostik befinden sich die betroffenen Frauen regelmäßig in einem Schockzustand. In dieser Situation ist es weder dem Arzt möglich eine medizinische Indikation zu stellen, die voraussetzt, dass er gemäß § 218a Abs. 2 StGB eine Prognose über den zukünftigen seelischen Gesundheitszustand der Frau treffen muss, noch für die betroffene Frau eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen, zu der sie auch in Zukunft noch stehen kann. Um die betroffene Frau bzw. das Paar in dieser Situation, in der es um Leben und Tod geht, bestmöglich zu unterstützen, ist umfassende ärztliche und psychosoziale Betreuung von größter Bedeutung.Diese drei Tage stellen ein Minimum dar, darüber hinaus ist und sollte die Bedenkzeit so lang sein, dass sie für die betroffene Person ausreichend ist. Was für die einzelne Person ausreichend ist, lässt sich gesetzlich jedoch nicht allgemeinverbindlich regeln. Der Verzicht auf eine kontrollierbare, nähere Bestimmung öffnet einer gewissen Willkür und Beliebigkeit die Tore. Deshalb ist es unbedingt sinnvoll, eine kontrollierbare Mindestgrenze von 3 Tagen Bedenkzeit einzuführen und es nicht bei einer vagen „ausreichenden Bedenkzeit“ zu belas¬sen. In diesen drei Tagen kann auf jeden Fall erreicht werden, dass die Entscheidung nicht im Schockzustand getroffen wird. Was in diesen Tagen noch möglich ist, hängt wesentlich davon ab, wie diese Bedenkzeit begleitet wird.
Zu 2.
Die bisherigen Erfahrungen (donum vitae interne Studie 2007) haben gezeigt, dass weiterführende psychosoziale Beratungsangebote von den Betroffenen dann wahrgenommen werden, wenn der Arzt bzw. die Ärztin nicht nur auf die Möglichkeit einer psychosozialen Bera¬tung hinweist, sondern anbietet, einen Termin zu vereinbaren. Die Studie Rhode/Woopen belegt überdies nachdrücklich die hohe Wertschätzung und Zufriedenheit mit der psycho¬sozialen Beratung durch die betroffenen Frauen. Das mündet darin, dass sie anderen Frauen raten würden, psychosoziale Beratung in Anspruch zu nehmen. Die reine Informationsvermittlung und Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer unabhängigen psychosozialen Beratung reichen nicht aus. Es bedarf auf gesetzlicher Ebene der Festschreibung der Pflicht des Arztes bzw. der Ärztin zur Vermittlung an eine entsprechend fachlich qualifizierte Beratungsstelle, wenn die Frau dies wünscht. Dies ist zu dokumentieren.Ein zentraler Diskussionspunkt betrifft die Frage, wie das Selbstbestimmungsrecht der Frau und ihr Recht auf Nichtwissen geschützt werden können. Das Recht auf Nichtwissen ist von Bedeutung vor in Anspruchnahme von Pränataldiagnostik. In der Situation, in der bereits ein auffälliger Befund vorliegt und dieser mitgeteilt wurde, wäre eine genauere Kenntnis vermutlich eher ent- als belastend, da in einer entsprechenden Beratung auf die Situation zugeschnittene weiterführende bzw. Hilfsangebote gemacht werden können. In der Situation des Schockzustandes, geht es darum, der Frau jede Hilfe zuteil werden zu lassen, die es ihr ermöglicht ihre Entscheidungsfähigkeit wieder zu erlangen. Hier können die in der Krisenintervention geschulten Beraterinnen gut helfen, deshalb sollte den Betroffenen diese Hilfe angeboten und sie in der Wahrnehmung dieses Angebots unterstützt werden, primär durch das Angebot, einen entsprechenden Kontakt zu vermitteln. Da es nicht darum geht, die betroffenen Frauen zu etwas zu zwingen was sie nicht wollen, sollen sie die Möglichkeit haben, auf eine solche Vermittlung zu verzichten. Endgültig jedoch erst nach drei Tagen, gegenüber dem Arzt, der die medizinische Indikation schriftlich feststellt. Dies soll jeden möglichen Automatismus unterbinden. Die Erklärung soll von der Frau it ihrer Unterschrift bestätigt werden.
Zum Stellenwert der Psychosozialen Beratung während und nach Pränataldiagnostik
Während die ärztliche Beratung sich vor allem, wenn auch nicht ausschließlich, um die medizinisch relevanten Belange kümmert, stehen für die psychosoziale Beratung die Gefühle und das innerpsychische Erleben im Mittelpunkt. Psychosoziale Beratung geht somit weit über eine reine Information hinaus. Die Beraterinnen arbeiten mit den Emotionen der werdenden Mutter, mit ihren Ressourcen, sie beziehen den Partner, die Familie und das soziale Umfeld mit ein, sie hören zu, wenn die vielen Gedanken und Gefühle, die sich eingestellt haben, ausgesprochen werden und sie unterstützen das Paar beim Sortieren, Klären und beim Einordnen dieser Gedanken in die eigene Lebenssituation. Das ist viel mehr als eine Entscheidungssuche an Hand von Fakten.So unterstützt sie die Schwangere und das Paar nach Mitteilung eines pathologischen pränataldiagnostischen Befundes bei der Verarbeitung der ersten Schocksituation, bei der Reflexion und Einschätzung der eigenen Situation sowie bei der Vorbereitung und dem Treffen einer Entscheidung, die auch langfristig getragen werden kann. Sowohl die Bewältigung der Trauer als auch der Verlauf psychischer Belastungsreaktionen bei der Frau und bei ihrem Partner werden durch psychosoziale Beratung positiv beeinflusst. In vielen Fällen kommt es zu einer langfristigen Beratung und Begleitung über mehrere Termine.
In der psychosozialen Beratung können darüber hinaus durch die vorhandenen Netzwerke mit anderen sozialen Hilfseinrichtungen, Ämtern, Verbänden etc. weitere Unterstützungen vermittelt werden – sei es im Prozess der Entscheidungsfindung, nach einem Schwangerschaftsabbruch, nach einer Entscheidung zum Austragen des Kindes und bei der Vermittlung von konkreten Hilfen und Kontakten zu Selbsthilfegruppen, betroffenen Familien etc. Dies erfordert entsprechend qualifizierte Beraterinnen und ein hohes, flexibel verfügbares Zeitbudget, um diese begleitende Unterstützung gewährleisten zu können. In den staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen, die sich für die Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik weiterqualifiziert haben, sind sie zu finden.
Zur Bedeutung einer verbesserten statistischen Erfassung
Auch wenn eine verbesserte statistische Erfassung nicht unmittelbar im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt sein muss, ist eine Erfassung, die auf den jeweils aktuellen Standards basiert, unerlässlich, wenn die so gewonnenen Erkenntnisse Grundlage für politisches Handeln sein sollen. Voraussetzung ist, dass die Daten - wie vorgesehen - anonymisiert weitergegeben werden und sich somit keine datenschutzrechtlichen Probleme ergeben. Für die gegenwärtig erhobenen Daten gilt, dass sie so mit Sicherheit nicht stimmen. Die Zahlen werden für die unterschiedlichen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs, soweit sie vor 1995 eingesetzt wurden, erhoben, nicht jedoch für die Methoden, die erst danach an Bedeutung gewannen. So fehlt der Fetozid, der zunehmend auch bei den sogenannten Spätabbrüchen angewandt wird. Je nach Gewicht wird das Kind dann als Tot- oder Fehlgeburt statistisch erfasst, nicht jedoch als Schwangerschaftsabbruch. Unberücksichtigt bleibt der Fetozid auch bei der Reduktion von Mehrlingsschwangerschaften, die einen partiellen Schwangerschaftsabbruch darstellen. Es wäre dringend erforderlich bei der statistischen Erfassung die Methode Fetozid mit aufzunehmen und die Gründe, die dazu führen.Hilfreich wäre es, generell vorzusehen, dass der statistischen Erfassung immer die aktuellen wissenschaftlichen Methoden zu Grunde liegen müssen, so dass entsprechende Anpassungen zeitnah per Durchführungsverordnung möglich gemacht würden.
